RECHTLICHES
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Jura
Holzbau GmbH, Riedenburg-Jachenhausen Stand: 01.08.2009
§ 1 Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die
gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Entgegenstehende oder abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Angebot und Auftragsbestätigung
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sind also unverbindlich. Liegen dem Angebot
Skizzen oder Zeichnungen bei, sind die angegebenen Maße nur annähernd maßgebend,
soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Aus unseren Angeboten abgeleitete Lieferverträge werden erst wirksam, wenn sie von
uns schriftlich bestätigt werden. Etwaige mündliche Nebenabreden sind ohne ausdrückliche
schriftliche Bestätigung unwirksam.
(3) Nachträgliche Änderungen des Lieferumfanges durch den Käufer können höchstens
innerhalb von 8 Kalendertagen nach unserer Auftragsbestätigung berücksichtigt werden.
Sollte bereits mit der Fertigung von Sonderkonstruktionen begonnen worden sein, müssen
diese auf jeden Fall abgenommen werden.
§ 3 Sicherheitsleistung des Bestellers
Die Kreditwürdigkeit des Bestellers wird bei Vertragsabschluss vorausgesetzt. Sollten
jedoch nach Auftragsbestätigung Umstände der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers
bekannt werden, durch welche seine Zahlungsfähigkeit gefährdet wird, ist der Besteller zur
Sicherheitsleistung innerhalb einer Frist von 8 Tagen verpflichtet. Während dieser Zeit sind
wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Nach erfolglosem Fristablauf sind
wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu
verlangen. Bereits erstellte statische Berechnungen, Konstruktionspläne, Eingabepläne und
Fundamentpläne werden nach der HOAI abgerechnet.
§ 4 Lieferung, Rücktritt
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(2) Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine sind unverbindlich und
verstehen sich ab Klärung aller für den Auftrag notwendigen Punkte.
(3) Verzögert sich die Lieferung in Folge höherer Gewalt oder außer-gewöhnlicher
Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen oder Verkehrsstörungen, verlängern
sich die Fristen angemessen.
(4) Das Beschaffungsrisiko wird von uns nicht übernommen. Im Fall verzögerter oder
mangelhafter Selbstbelieferung sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche
gilt für andere Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, wie etwa Störungen im
Geschäftsbetrieb des Lieferanten. Wir werden in diesem Fall den Kunden unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(5) Zum Rücktritt ist der Kunde bei Verzögerung der Lieferung erst berechtigt, wenn er nach
Ablauf der Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb eines
Monats nach Zugang des Mahnschreibens nicht geliefert wird.
(6) Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, sind wir berechtigt, nach Fristsetzung von 14
Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wir sind im Falle des
Rücktritts berechtigt, ohne Nachweis eines konkreten Schadens 15 % des Kaufpreises zu
fordern. Das Recht zur Geltendmachung des tatsächlichen Schadens bleibt davon
unberührt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis zu, dass uns ein niedrigerer oder kein
Schaden entstanden ist.
§ 5 Transport - Gefahrübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab
Werk verladen“ vereinbart. Der Transport der Ware erfolgt daher auf Rechnung und Gefahr
des Bestellers.
(2) Erfolgt der Transport durch unsere Fahrzeuge, decken wir den Transport bis zur
Baustelle durch eine Transportversicherung ein; die insoweit anfallenden Kosten trägt
neben den übrigen Transportkosten der Besteller. Zum Nachweis gegenüber der
Versicherung hat der Besteller evtl. Transportschäden unmittelbar nach dem Abladen
auf dem Lieferschein festzuhalten. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
(3) Bei einem Transport durch unsere Fahrzeuge ist der Besteller verpflichtet, für ein
Abladen der Lieferung innerhalb einer Stunde zu sorgen. Bei darüber hinaus gehenden
Standzeiten unserer Fahrzeuge und unseres Personals hat der Besteller die
entsprechenden Kosten zu tragen.
§ 6 Montage
(1) Wenn die Montage der Dachkonstruktion durch unsere Firma ausgeführt wird, haften
wir für die fachgerechte Ausführung derselben. Bauseits müssen nach unseren Plänen
entweder die von uns gelieferten Betonanker oder bauseits Halfenschienen nach unseren
Angaben einbetoniert werden. Fehlen diese technischen Voraussetzungen, so dass die
Durchführung der Montage nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen vorgenommen
werden kann, gehen die zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers.
(2) Das gleiche gilt für Montageunterbrechungen auf Grund bauseitigen Verschuldens.
(3) Die Montage erfolgt grundsätzlich ohne Spengler- und Malerarbeiten. Nach Beendigung
der Montagearbeiten hat der Bauherr oder dessen Beauftragter die Ausführung
abzunehmen und den mängelfreien Aufbau zu bestätigen. Nimmt der Bauherr oder dessen
Vertreter den Abnahmetermin nicht wahr, so gelten die Montagearbeiten als mängelfrei
abgenommen. Sollten bauseitige Leistungen vergütet werden, sind diese spätestens bis
zum Abnahmetermin schriftlich festzuhalten.
(4) Eine ungehinderte Zufahrt zur Baustelle für Schwerlastfahrzeuge bzw. Kranfahrzeuge
muss bauseits gegeben werden.
§ 7 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab
unserem Werk Riedenburg verladen. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Den Preisen liegen die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- und
Materialkosten zu Grunde. Sollte die bestellte Ware nicht binnen 4 Monaten nach
Auftragsbestätigung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ausgeliefert werden,
behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf
Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
§ 8 Zahlungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere
Rechnungen innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Dies gilt auch für Zwischenrechnungen bei Teillieferungen.
(2) Soweit Skonto vereinbart ist, ist nur der reine Warenwert skontierbar;
eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Kunde sich mit einer anderen
Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug befindet.
(3) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir gegenüber Verbrauchern berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu
verlangen. Gegenüber Unternehmern betragen die Verzugszinsen 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
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§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bei Hingabe von Wechseln und Schecks bis zu deren
vollständigen Einlösung bestehen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware gesondert zu
lagern. Er vermittelt uns den Besitz. Er ist bis auf Widerruf berechtigt, gelieferte Waren im
ordentlichen Geschäftsbetrieb zu veräußern, zu montieren, zu verarbeiten oder zu verwerten.
Er ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung zur Sicherheit zu
übereignen.
(3) Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung, Montage oder aus
sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Verwertung der
Ware stehenden Forderungen an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der
Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Kunde darf
kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er bleibt zur Einziehung der uns abgetretenen
Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne
ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesem Falle hat der
Kunde auf unser Verlagen unverzüglich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und
welche Forderungen ihm hieraus zustehen. Weiterhin hat der die Drittschuldner über die
Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Wir können dem Abnehmer des Kunden die
Abtretung der Forderung an uns auch selbst anzeigen und diese selbst einziehen.
(4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder bei Verletzung einer sich aus dem
Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Der
Kunde ist in diesen Fällen ohne vorherige gerichtliche Inanspruchnahme zur Herausgabe
der Ware verpflichtet.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung (§950 BGB) der Kaufsachen durch den Kunden wird
stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden
Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt
ansonsten das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wir verpflichten uns, das Eigentum an Waren und an uns abgetretene Forderungen auf
Verlangen des Kunden an diesen zu übertragen, soweit ihr Wert den Wert unserer
gesamten Forderung um 20 % übersteigt.
§ 10 Technische Bedingungen
A) Unterbaukonstruktionen
Unsere gelieferten Dachbinder bzw. montierten Dachkonstruktionen können keine
Aussteifungskräfte aus dem Unterbau aufnehmen. Die Umfassungswände oder
Stabwerkskonstruktionen müssen sowohl die lotrechten Auflagerkräfte als auch Kräfte aus
Wind- und Knickverbänden aufnehmen können.
B) Pfetten
Pfetten bzw. Dachlatten sind zwingend zur Quer-Abstützung der Nagelplattenbinder erforderlich.
Ist die Dachlattung nicht in unserem Leistungsumfang enthalten, so ist bauseits die statisch
erforderliche Lattung mit den erforderlichen verstärkten Latten im Trauf- und Firstbereich
kraftschlüssig mit den Bindern zu verbinden.
(1) Bei Faserzementplatten ist ein max. Pfettenabstand von 0,77 m möglich.
Die Dachpfetten müssen einen Mindestquerschnitt von 40 qcm haben.
(2) Bei Beton- bzw. Tondachziegel ist ein max. Lattenabstand von 0,34 m möglich. Der
Lattenquerschnitt 4/6 cm ist je nach Binderabstand liegend oder stehend aufzubringen
(siehe unsere statische Berechnung).
(3) Bei Trapezblecheindeckung ist ein max. Lattenabstand von 0.90 m möglich.
C) Wind- und Knickverbände
(1) Zu allen unseren Dachkonstruktionen können wir serienmäßig hergestellte
Parallelbinder als Wind- und Knickverband nach unserer Statik einschließlich den
notwendigen verzinkten Windrispenbändern liefern.
(2) Zimmermannsmäßige Windverbandskonstruktionen nach DIN 1052 können bauseits
hergestellt werden. Die statische Berechnung darüber ist jedoch bauseits zu erbringen.
D) Statische Berechnung
(1) Eine prüffähige statische Berechnung für Binder und serienmäßig herstellte Wind- und
Knickverbände aus Parallelbindern ist bei Auftragserteilung kostenlos.
(2) Gegen eine Zahlung von € 350,00 zuzüglich Mehrwertsteuer können statische
Unterlagen für die Dachkonstruktion vor Auftragserteilung bestellt werden. Bei Kauf der
Binder bzw. der Dachkonstruktion werden diese Kosten wieder vergütet.
(3) Der Binderabstand und die Binderbefestigung ist der Statik zu entnehmen.
§ 11 Güteüberwachung
(1) Die Herstellung unserer JURA-Nagelplatten-Binderâf0 unterliegt einer laufenden
Güteüberwachung sowohl durch unser eigenes, geschultes Personal als auch durch eine
staatliche Materialprüfanstalt.
(2) Unsere JURA-Nagelplatten-Binderâf0 entsprechen höchstens Qualitätsansprüchen, so
dass wir als erste Firma in Deutschland das RAL-Gütezeichen verliehen bekamen.
(3) Die Herstellung der Binder erfolgt nach elektronisch erstellten statischen Berechnungen
auf einer der modernsten Pressanlagen Europas. Unsere Hölzer werden grundsätzlich nach
DIN 68 800 auf Salzbasis tauchimprägniert. Andere Imprägnierungswünsche müssen vor
Auftragsbestätigung angemeldet werden.
§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist Kelheim.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Riedenburg-Jachenhausen Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame
Bestimmung soll zwischen den Parteien oder von einem Gericht durch eine Regelung
ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt und
jedenfalls dessen übrigen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. Gleiches gilt für Lücken.
JURA-Holzbau GmbH
Leitenstraße 1
93339 Riedenburg-Jachenhausen
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